Beidseitiges Commitment – die AGB der jobONE Personalberatung

Die jobONE ist eine spezialisierte Personalberatung, die es sich zur Aufgabe gemacht hat qualifizierte Fach- und Führungskräfte zur direkten Festanstellung bzw. für ein anderes Vertragsverhältnis an Sie als Kunden zu vermitteln.

Für die Geschäftsbeziehungen, aber auch für zukünftige Geschäfte, zwischen der jobONE GmbH und Sie als Kunde gilt folgendes Commitment:

Leistungsverpflichtung: Unsere Leistung ist das Finden von Fach- und Führungskräfte für Ihr Unternehmen. Hier suchen wir nach Auftragserteilung direkt und aktiv nach dem zwischen Ihnen und uns definierten Kriterien den Kandidaten, der Sie in die Zukunft begleiten wird. Damit das gelingt, verpflichten Sie sich, uns einen Ansprechpartner zur Seite zu stellen, damit wir den Recruiting Prozess zum einen mit einer guten Datenbasis starten können (kurzes Brifing, was konkret gesucht wird), aber den Bewerber auch die Möglichkeit gegeben wird, gut durch Ihren eigenen Bewerberprozess begleiten zu können (Response). An dieser Stelle der Hinweis, dass Ihnen bewusst sein muss, dass die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten, insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen, final Ihnen als Auftraggeber, obliegt.

Datenschutz: Allen Beteiligten ist klar, dass die von uns überlassenen Unterlagen und Informationen zu den Kandidaten ausschließlich für die gemeinsame Zusammenarbeit dienen. Sie sind nicht berechtigt, Informationen über die Kandidaten – weder im Original noch in Kopie – an Dritte weiterzugeben. Natürlich sind auch Ihre Informationen (Suchprofile) wertvoll, sodass wir uns gegenüber Ihnen zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen verpflichten. Ebenso sind Sie natürlich auch zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen über unser Haus verpflichtet.

Vergütung: Grundsätzlich wird vor Auftragsaufnahme eine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen. Sollte dies nicht der Fall sein und Sie schließen mit einem von uns vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von 12 Monaten einen Vertrag zur Festeinstellung oder für ein anderes Beschäftigungsverhältnis ab, behalten wir uns vor, ein Honorar von 35 % des Brutto-Jahres-Gehalt (Zielgehalt) des vermittelnden Kandidaten in Rechnung zu stellen. D.h. die Abrechnungsbasis ist hier das steuerlich wirksame Jahresgehalt, gerechnet auf 12 Monate. Auch haben wir einen grundsätzlichen Honoraranspruch unabhängig davon, in welcher Position der durch uns vorgestellte Kandidat beim Auftraggeber eingestellt bzw. eingesetzt wird. Insbesondere entsteht der Honoraranspruch Ihnen gegenüber auch dann, wenn der Kandidat für eine andere Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die, für die die Personalberatung den Kandidaten vorgestellt hat und der Kandidat im Konzern von Ihnen – beispielsweise bei einer anderen Konzerntochter oder Konzernmutter – eingestellt wird. Unerheblich ist dabei, ob der vorgestellte Kandidat für die ursprünglich vorgesehene Position oder eine andere Position eingestellt wird. Sicherlich verständlich dürfte sein, dass bei Zustandekommen eines Vertrages zwischen Ihnen und dem von uns vorgestellten Kandidaten uns die Möglichkeit gegeben werden muss, die Rechnungsgrundlage zu kennen (Jahresgehalt). Insoweit haben Sie uns spätestens 7 Kalendertage nach Vertragsschluss schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, was das Jahreszielgehalt (=steuerlich wirksame Jahresgehalt, gerechnet auf 12 Monate) des Kandidaten ist und bis wann er bei Ihnen starten wird.

Haftung: Die Personalberatung schließt jede Haftung für Schäden des Auftraggebers aus. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Personalberatung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Personalberatung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.

München, den 01.01.2020

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